Arbeitnehmersparzulage
Die Arbeitnehmersparzulage ist die staatliche Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern auf der Grundlage der Neuregelung des Vermögensbildungsgesetzes zum 1.1.1999.

Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulagen sind bestimmte Einkommensgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Nach dem Vermögensbildungsgesetz darf das zu versteuernde Einkommen ab 1999 nicht mehr als 17.900 bei Alleinstehenden, bzw. 35.800 € bei Verheirateten betragen. Das entspricht einem monatlichen Bruttolohn von etwa 1.585 € für Alleinstehende, 3.119 € für verheiratete Alleinverdiener und 3.682 € für verheiratete Alleinverdiener mit 2 Kindern.

Gefördert werden Sparer, wenn sie ihr Geld in Bausparverträge oder Beteiligungen investieren oder zur Entschuldung von Wohneigentum verwenden. Wer die vermögenswirksamen Leistungen in Bausparverträge anlegt oder zur Entschuldung seines Wohneigentums verwendet, erhält 10% aus maximal 480 € (= 48 €). Bei Beteiligungen, die sich auf Anteilscheine an Aktienfonds, Aktien und Beteiligungen am eigenen Betrieb beziehen können, liegt der Fördersatz bei 20% (in den neuen Bundesländern 25%) aus höchstens 408 € (= 82 bzw. 102 €). Die beiden Förderungen zu (10 und 20, bzw. 25%) werden nebeneinander gewährt, so dass der Staat im Jahr bis zu 130, bzw. 150 € ausschüttet.