Auflassungsvormerkung
Trotz des unterschriebenen Kaufvertrages ist der Käufer noch lange nicht neuer Eigentümer. Er hat noch kein dingliches Recht, weil die Eintragung ins Grundbuch längere Zeit dauert. Um seine Interessen zu schützen, lässt der Notar im Grundbuch die Auflassung vormerken, bis die endgültige Umschreibung im Grundbuch erfolgen kann.