Bauabzugssteuer
Mit dem »Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe« vom 31.08.2001, BStBl 2001 I, 602 wurde ein Steuerabzug zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen eingeführt.

Ab dem 01.01.2002 müssen Auftraggeber von Bauleistungen in Deutschland einen Steuerabzug in Höhe von 15% der zu zahlenden Rechnung für eine Bauleistung vornehmen, wenn nicht eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt. Der Auftraggeber einer Bauleistung ist verpflichtet, den Steuerabzug von der Gegenleistung der Bauleistung vorzunehmen, wenn er

  1. Unternehmer im Sinn des §2 UStG ist (dies gilt auch, wenn er sogenannter Kleinunternehmer ist oder nur steuerfreie Umsätze ausführt),

  2. ein Auftraggeber ist, der nur Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen erzielt und mehr als zwei Wohnungen vermietet oder

  3. juristische Person des öffentlichen Rechts ist.


Die Bagatellgrenze für die Bauabzugssteuer gilt jeweils für ein Jahr und je Bauleistenden.

Ist der Auftraggeber Vermieter von Wohn- und Gewerbeflächen und übt er daneben keine weiteren unternehmerischen Tätigkeiten aus, beträgt die Bagatellgrenze für diesen Kleinunternehmer 15.000 €. In den übrigen Fällen liegt die Bagatellgrenze bei 5.000 €. Ist die Bagatellgrenze nicht überschritten, ist kein Steuerabzug (und damit auch nicht die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung) notwendig.

Bei mehreren Aufträgen mit dem gleichen Bauleistenden im Jahr ist eine Jahresprognose anzustellen.